| Rechtslage
bei Widespruch gegen die Preise für Erdgas, Fernwärme, Strom
und Wasser Hinweis: Die folgende Darstellung ist inhaltlich vom Bund der Energieverbraucher übernommen und beansprucht in der vorliegenden Form keine Rechtsverbindlichkeit. Ein Kauf setzt üblicherweise voraus, dass sich Käufer und Verkäufer auf einen Preis einigen. Anders liegt es bei Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser. Bei solchen Leistungen der Daseinsvorsorge wird der Preis üblicherweise von einem Energieversorgungsunternehmen (Versorger) einseitig festgelegt. Es gibt zwei verschiedene Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Versorger: Tarifkunde Bezieht der Kunde Energie aus dem Angebot der sog. Grundversorgung, so ist er ein Tarifkunde. Der Bezugsvertrag beinhaltet keine besonderen Angaben über z.B. Laufzeiten, Sondertarife oder Preisgarantien etc. Die Tarife müssen vom Versorger öffentlich angekündigt werden. Bei den SWW sind Kunden, die aus den Bereichen z.B. Erdgas1 oder Erdgas2 oder Grundversorgung Strom versorgt werden, Tarifkunden. SWW erhebt für diese Kundengruppe eine Konzessionsabgabe von 0,24 Cent/kWh. Sondervertragskunde Schließen der Kunde und der Versorger einen Sondervertrag ab, so handelt es sich um einen Sondervertragskunden. Im Sondervertrag werden z.B. günstigere Tarife, Preisgarantien, Preisänderungsklauseln, Kündigungsmodalitäten etc. vereinbart. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag (Preisänderungsklausel) ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht bezahlen. Gibt es im Vertrag ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegt diese Preisneubestimmung der Billigkeitskontrolle. SWW erhebt für diese Kundengruppe eine Konzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh.
Bei Tarifkunden hat der Versorger durch GasGVV oder StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss. Dies wird im BGB in § 315 formuliert: § 315: Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Ein "billigem Ermessen" entsprechender Preis ist die juristische Umschreibung für einen angemessenen Preis. Hieraus folgt zwingend, dass Kunden auf den Unbilligkeitseinwand berufen, völlig legal handeln. Die Entscheidung, ob die Preise billig sind, kann dann nur vor Gericht entschieden werden. Bis dahin muss der Kunde dem Preisverlangen des Versorgers nicht in vollem Umfang nachkommen. Rechtslage für Sondervertragskunden
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