Rechtslage bei Widespruch gegen die Preise für Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser

Hinweis: Die folgende Darstellung ist inhaltlich vom Bund der Energieverbraucher übernommen und beansprucht in der vorliegenden Form keine Rechtsverbindlichkeit.

Ein Kauf setzt üblicherweise voraus, dass sich Käufer und Verkäufer auf einen Preis einigen. Anders liegt es bei Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser. Bei solchen Leistungen der Daseinsvorsorge wird der Preis üblicherweise von einem Energieversorgungsunternehmen (Versorger) einseitig festgelegt.

Es gibt zwei verschiedene Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Versorger:

Tarifkunde

Bezieht der Kunde Energie aus dem Angebot der sog. Grundversorgung, so ist er ein Tarifkunde. Der Bezugsvertrag beinhaltet keine besonderen Angaben über z.B. Laufzeiten, Sondertarife oder Preisgarantien etc. Die Tarife müssen vom Versorger öffentlich angekündigt werden. Bei den SWW sind Kunden, die aus den Bereichen z.B. Erdgas1 oder Erdgas2 oder Grundversorgung Strom versorgt werden, Tarifkunden. SWW erhebt für diese Kundengruppe eine Konzessionsabgabe von 0,24 Cent/kWh.

Sondervertragskunde

Schließen der Kunde und der Versorger einen Sondervertrag ab, so handelt es sich um einen Sondervertragskunden. Im Sondervertrag werden z.B. günstigere Tarife, Preisgarantien, Preisänderungsklauseln, Kündigungsmodalitäten etc. vereinbart. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag (Preisänderungsklausel) ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht bezahlen. Gibt es im Vertrag ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegt diese Preisneubestimmung der Billigkeitskontrolle. SWW erhebt für diese Kundengruppe eine Konzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh.


Rechtslage für Tarifkunden:

Bei Tarifkunden hat der Versorger durch GasGVV oder StromGVV das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss. Dies wird im BGB in § 315 formuliert:

§ 315: Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Ein "billigem Ermessen" entsprechender Preis ist die juristische Umschreibung für einen angemessenen Preis. Hieraus folgt zwingend, dass Kunden auf den Unbilligkeitseinwand berufen, völlig legal handeln. Die Entscheidung, ob die Preise billig sind, kann dann nur vor Gericht entschieden werden. Bis dahin muss der Kunde dem Preisverlangen des Versorgers nicht in vollem Umfang nachkommen.

Rechtslage für Sondervertragskunden

Bei Sondervertragskunden muss eine Preiserhöhung vertraglich vereinbart sein und diese Vereinbarung darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen (Gebot von Treu und Glauben).

BGB § 307: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung


1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.


(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Wenn der Versorger einen zuvor vereinbarten Preis erhöht, dann muss es dafür eine vertragliche Grundlage geben. Fehlt es daran, dann ist die Preiserhöhung nichtig. Ein Kunde, der sich auf den Klauseleinwand beruft und nur einen gekürzten Preis bezahlt, handelt also ebenfalls völlig legitim.